Recyclingverbot
§ 7.
(1) Altholz, das mit halogenorganischen Beschichtungen versehen ist, darf ohne vorherige Entfernung der Beschichtung nicht einem Recycling zugeführt werden.
(2) Altholz, das aufgrund einer chemischen Holzbehandlung gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß Abfallverzeichnisverordnung aufweist oder das mit besonders gefährlichen Stoffen behandelt worden ist oder aufgrund seines ursprünglichen Einsatzzweckes eine derartige Verunreinigung vermuten lässt, ist von den gemäßAnhang1und 2 für ein Recycling geeigneten Fraktionen getrennt zu erfassen, getrennt zu halten und darf nicht einem Recycling zugeführt werden.
(3) Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türstöcke, imprägniertes Holz (zB kyanisiertes oder mit Salzen imprägniertes Holz) und sonstige behandelte Holzabfälle aus dem Außenbereich (zB Zäune), Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz sowie Brandholz dürfen nicht einem Recycling zugeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20007830
Dokumentnummer
NOR40205057
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