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§ 7 ABG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Strafbestimmungen

§ 7.

(1) Wer

  1. 1. Arzneimittel, Tierarzneimittel, Behältnisse oder Umhüllungen entgegen den Anforderungen gemäß § 4 herstellt, prüft oder in Verkehr bringt, oder
  2. 2. die im Arzneibuch vorgesehenen Qualitätsprüfungen entgegen § 5 Abs. 1 nicht durchführt oder nicht durchführen lässt, oder
  3. 3. Arzneimittel oder Tierarzneimittel entgegen § 5 Abs. 3 ohne Identitätsprüfung an Letztverbraucher/innen abgibt, oder
  4. 4. den Aufzeichnungspflichten gemäß § 5 Abs. 4 zuwiderhandelt,

(2) Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Letztverbraucherin

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20007828

Dokumentnummer

NOR40256717

Stichworte