Sonderbestimmung in Zusammenhang mit COVID-19
§ 17a.
(1) Abweichend von Punkt 2.2 derAnlage gilt während des in Abs. 3 bestimmten Zeitraums die Formel L=I.
(2) Abweichend von Punkt 2.3. derAnlage gilt während des in Abs. 3 bestimmten Zeitraums die Formel L=I+0,5.
(3) Die Anwendung der Formeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 beginnt mit 1. Jänner 2022 und endet:
- 1. mit dem Ablauf des 31. Dezember 2026 oder
- 2. gegebenenfalls zu einem vorherigen Zeitpunkt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in welchem der dreijährige Durchschnitt der Verkehrsmenge im Sinne von Punkt 3 der Anlage den dreijährigen Durchschnitt der Verkehrsmenge im Zeitraum von 1. August 2016 bis 31. Juli 2019 übersteigt.
(4) Nach dem gemäß Abs. 3 bestimmten Zeitraum sind wieder die Formeln gemäß Punkt 2 derAnlage anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20007827
Dokumentnummer
NOR40236242
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