Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für ortsfest betriebene überhitzungsgefährdete Dampfkessel und regelt
- 1. den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung,
- 2. den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung und
- 3. die Anforderungen an die Wasserqualität von Speise- und Kesselwasser von Dampfkesseln.
(2) Für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß § 5 Abs. 1 der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW‑V, BGBl. II Nr. 420/2004, gelten nur die Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 Z 6, 3 Abs. 2, 5 und 8 sowie 6 Abs. 1.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß § 5 Abs. 8 DGÜW‑V, bei denen die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist.
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