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Artikel 1 Migrationsverordnung 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Artikel 1

Die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs einschließlich der Einbücherung des unter einer Einlagezahl gespeicherten nicht verbücherten öffentlichen Gutes wird für alle Katastralgemeinden und das Eisenbahnbuch für den 7. Mai 2012 angeordnet.

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