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§ 4 Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Dokumentation

§ 4

(1) Die Flüssiggas-Umbaubehälter sind im Prüfbuch (3. und 4. Hauptstück des 7. Teiles der Druckgeräteüberwachungsverordnung) von der Kesselprüfstelle als „Umbaubehälter“, unter Bezugnahme auf die Daten des Ursprungsbehälters (Hersteller, Baujahr, Nummer des Behälters), einzutragen.

(2) Die von der Kesselprüfstelle gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 vorgenommene Beurteilung der Rondeneinschweißung ist dem Prüfbuch anzuschließen.

(3) Die Ausstattung des Flüssiggas-Umbaubehälters mit Gasspürsonden gemäß den Anforderungen des § 3 Abs. 3 Z 3 ist von der Kesselprüfstelle zu dokumentieren und diese Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.

(4) Die Ergebnisse der Gasspürprüfungen oder gleichwertiger Methoden gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 und 5 sind zu dokumentieren und von der Kesselprüfstelle dem Prüfbuch anzuschließen. Im Falle der Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 lit. a sind die vom für die Füllung oder Montage der Flüssiggasanlage zuständigen Personal dokumentierten Prüfergebnisse vor deren Anschluss an das Prüfbuch von der Kesselprüfstelle zu kontrollieren und deren Plausibilität zu bestätigen.

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