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§ 3 EAVG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien

§ 3.

Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007799

Dokumentnummer

NOR40138532

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