§ 5
Die zum Betrieb von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen der GewO 1994. Wenn Konformitätsbewertungsstellen bei ihrer Tätigkeit Betriebsanlagen verwenden, so finden auf diese die Bestimmungen der GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)