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§ 26 IG-L-MKV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.4.2012

Anzahl und Standorte der Messstellen

§ 26.

(1) Die Anzahl und die Standorte der Trendmessstellen sowie die an diesen Standorten zu messenden Schadstoffe sind inAnlage 3 festgelegt.

(2) Die Hintergrundmessstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 22 Abs. 1 gelten als Trendmessstellen gemäß Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007789

Dokumentnummer

NOR40138227

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