vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 2 AbgKlassV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2014

Anlage 2

Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss nach den unten dargestellten Mustern ausgeführt sein und aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen Folie bestehen. Sie muss mit einem festgesetzten Schutzzeichen (Ensure) versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist. Sie muss an ihrer Oberseite ein Feld aufweisen, in das die letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer einzustanzen oder gemäß § 4 Abs. 1a einzutragen sind.

Die Folie muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. sie muss aus einem im Licht eines Scheinwerfers weiß oder gelb rückstrahlenden Stoff bestehen;
  2. 2. ihre rückstrahlenden Teile müssen hinsichtlich ihrer Rückstrahlwirkung den Anforderungen entsprechen;
  3. 3. sie muss im Siebdruckverfahren mittels lichtechten, lasierenden UV-beständigen Farben bedruckt sein;
  4. 4. sie muss auf der Vorderseite mit einer bis zur Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschichteten, transparenten, zur Anbringung an der Innenseite von Scheiben des Fahrzeuges bei Temperaturen von nicht weniger als 5° C geeigneten Klebeschicht verstehen sein; die Haftung am Fahrzeug muss innerhalb eines Temperaturbereiches von 35 °C bis +70°C gewährleistetet sein;
  5. 5. sie muss mit einem festgesetzten Schutzzeichen (Ensure) versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist und einen integralen Bestandteil der retro-reflektierenden Folie bildet, der weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen geändert, eliminiert oder verändert werden kann;
  6. 6. sie muss auf dem an ihrem Kopf befindlichen Feld eine aus lateinischen Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehende fortlaufende Nummerierung tragen, die zur nachträglichen Ermittlung des Erzeugers der Plakette geeignet ist;
  7. 7. sie muss die unten angeführten Prüfvorschriften erfüllen.

Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten:

Abbildung 1

Abbildung 2

Abbildung 3

Abbildung 4

Abbildung 5

Abbildung 6

P = Partikelfilter (Vorlage eines Teilegutachtens und eines Nachweises des fachkundigen Einbaus)

M = Fahrzeugklasse M

N = Fahrzeugklasse N

D = Dieselbetriebene Kraftfahrzeuge

B = Benzinbetriebene Kraftfahrzeuge

A = Alternativbetriebene Kraftfahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 5 IG-L

PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON ABGASKLASSEN-KENNZEICHNUNGSPLAKETTEN DIENEN

ANWENDUNGSBEREICH:

Die Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß § 14a Abs. 1 IG-L hergestellt werden.

Sie dient zur Sicherstellung der vorgeschriebenen technischen Materialeigenschaften.

  1. 1. BESCHAFFENHEIT DER FOLIE

Das Schutzzeichen „Ensure“ muss

  1. a) unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, dass es einen integralen Bestandteil der retro-reflektierenden Folie bildet, sodass es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen geändert, eliminiert oder verändert werden kann;
  2. b) bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) als auch unter retro-reflektierendem Licht bei einem Winkel von 18° ± 3° bezogen auf die Senkrechte gut sichtbar sein. Bei größeren Winkeln nimmt die Sichtbarkeit deutlich ab.

Das Schutzzeichen darf auf fertiggestellte retro-reflektierende Folien nicht nachträglich angebracht werden.

  1. 2. PRÜFUNGEN
  1. 2.1. Prüfung der optischen Wirkung
  1. 2.1.1. Farbe und Folie

X1 = 0,305

Y = 0,305

X2 = 0,355

Y = 0,355

X3 = 0,335

Y = 0,375

X4 = 0,285

Y = 0,325

  

  1. 2.1.2. Rückstrahlwirkung

Lichteinfallwinkel

spez. Lichtstrahlwert R´

 

cd/lx.m²

5 °

25

40 °

10

  

R´ = I/E.A

R´ = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx.m²

I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd

E =  Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei senkrechtem Lichteinfall in lx

A =  Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m²

  1. 2.2 Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse
  1. 2.2.1. Prüfung auf Temperaturbeständigkeit
  1. - 7 Stunden Lagerung bei einer Temperatur von 65 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 10 % ± 5 %
  2. - 1 Stunde Lagerung bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 10 %
  3. - 1 Stunde Lagerung bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 10 %
  1. 2.2.2. Prüfung auf Licht- und Witterungsbeständigkeit

Prüfdauer:

500 Stunden

Prüfzyklen:

25 min regenfreies Intervall mit Belichtung

 

3 min Regen mit Belichtung

Temperatur:

30 °C – 40 °C

  

  1. 2.2.3. Prüfung der chemischen Beständigkeit
  1. 2.3. Sicherheit gegen Missbrauch und Haftung der Folie
  2. 2.3.1. Prüfung des Schutzzeichens
  1. 2.3.2. Prüfung der Haftung der Folie
  1. a) Die Folie muss sich bei Entfernung zerstören
  2. b) Das Schutzzeichen muss deutlich erkennbar beschädigt sein, dh. das Schutzzeichen muss durch – über Augenschein – deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) beschädigt sein.

Schlagworte

Fabriksmarke, Lichtbeständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007781

Dokumentnummer

NOR40165420

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte