Freiwilligenorganisationen
§ 3.
(1) Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß § 2 Abs. 2 erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Sitz sich im Inland befindet.
(2) Als Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes gelten nicht politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975.
(3) Freiwilligenorganisationen können nach § 2 gefördert werden,
- 1. wenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung;
- 2. wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Österreichischen Freiwilligenpass ausstellen.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40254759
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