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§ 35  FreiwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Geschäftsführung und -ordnung

§ 35.

(1) Bei der Führung der Geschäfte wird der Österreichische Freiwilligenrat vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – insbesondere durch die Geschäftsstelle, die im Ressort bei der für Freiwilligenpolitik zuständigen Fachabteilung angesiedelt ist – unterstützt.

(2) Nähere Regelungen betreffend die Aufgaben des Vorsitzes, die Führung der Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen, die Vorgangsweise bei den Beratungen und die Einsetzung von Arbeitsgruppen trifft der Österreichische Freiwilligenrat in einer Geschäftsordnung, die durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu genehmigen ist.

Schlagworte

Geschäftsordnung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254785

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