Zeitliche Beschränkungen
§ 14.
Der Rechtsträger der Einsatzstelle hat Teilnehmenden, die nicht dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, unterliegen, in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40254770
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