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§ 8 EBIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen

§ 8

Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so ist die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, zu verwenden.

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