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§ 2 KPV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.2012

§ 2

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, hiezu nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.

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