4. Teil
Sonderbestimmungen für VLT-Systeme Anforderungen an VLT-Systeme
§ 39.
- 1. durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang und Manipulation von außen geschützt sein,
- 2. gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein,
- 3. nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und
- 4. sicherstellen, dass ein Auslesen von Spielergebnissen vor Spielauslösung unmöglich ist.
(2) Der VLT-Server muss eindeutig einem VLT-Server-Typ zugeordnet sein.
(3) Der VLT-Server muss für den Zeitraum der letzten 20 Übertragungen von Zufallszahlen pro VLT automatisch folgende Daten speichern und auf Anforderung der Überwachungsorgane der Behörden zur Anzeige bringen:
- 1. alle Änderungen der Parameter mit Datum und Uhrzeit,
- 2. alle Zugriffe auf das System,
- 3. alle Fehlfunktionen des Systems,
- 4. die angeschlossenen und teilnehmenden VLT,
- 5. den Zeitpunkt und die Anzahl der übermittelten Zufallszahlen pro VLT.
(4) VLT-Server müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig
- 1. bei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal in 24 Stunden, automatische Selbsttests des VLT-Systems durchführt,
- 2. die permanente Verbindung mit den angeschlossenen und teilnehmenden VLT und die Übertragung der Zufallszahlen überwacht sowie
- 3. Fehlfunktionen speichert und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des § 34 auslöst.
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