4. Hauptstück
Mindeststandards der elektronischen Anbindung
1. Abschnitt
Netzwerktechnische Rahmenbedingungen Netzwerk mit abgestimmten IPv4-Adressen nach RFC 1918
§ 26.
(1) Als Basis zur bidirektionalen Kommunikation zwischen dem zentralen Kontrollsystem, welches durch die Bundesrechenzentrum GmbH in ihren Rechenzentren ausfallsicher aufgebaut wird, und den Glücksspielautomaten bzw. in darin eingebauten Converter-Boards, die im privaten Netzwerk des jeweiligen Bewilligungsinhabers angeschaltet sind, wird ein auf Ethernet (IEEE 802.3) basierendes IPv4-Netzwerk (RFC 791) vorausgesetzt. Der Bewilligungsinhaber muss ein solches Netzwerk zur Vernetzung seiner Glücksspielautomaten auf eigene Kosten – sofern nicht vorhanden – errichten, den Anforderungen des Glücksspielgesetzes anpassen und störungsfrei betreiben. Der Bewilligungsinhaber ist für den Betrieb seines Netzwerkes verantwortlich – der Übergabepunkt ist ein definierter Netzwerkzugang in den Systemräumen der Bundesrechenzentrum GmbH. Das Netzwerk muss die Anforderungen gemäß § 25 erfüllen. Konsequenzen, die aus einem Ausfall dieses Netzwerkes resultieren, gehen ausschließlich zu Lasten des Bewilligungsinhabers.
(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat dem Bewilligungsinhaber eine der Anzahl seiner betriebenen Glücksspielautomaten entsprechende, angemessene Zahl (inklusive einer Reserve zur Erweiterung) von privaten IPv4-Adressen nach RFC 1918 zur verpflichtenden Verwendung zur Verfügung zu stellen. Jeder Glücksspielautomat ist mit seiner von der Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung gestellten privaten IP-Adresse nach RFC 1918 zwingend an das Netzwerk anzuschließen und hat damit einen bidirektionalen Kommunikationsweg zwischen dem einzelnen Glücksspielautomaten und dem zentralen Kontrollsystem zu ermöglichen. Sämtliche notwendigen Umstellungsarbeiten (obligatorische Verwendung der von der Bundesrechenzentrum GmbH vorgegebenen IPv4-Adressen, Netzwerkeinstellungen, etc.) im Netzwerk des Bewilligungsinhabers gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers und sind termingerecht vor Anbindung durchzuführen.
(3) Alternativ zur Verwendung der seitens der Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung gestellten IPv4-Adressen kann über offizielle IPv4-Adressen mit dem zentralen Kontrollsystem kommuniziert werden, wobei der Bewilligungsinhaber für die Bereitstellung seiner IP-Adressen, die zur Kommunikation seiner Glücksspielautomaten bzw. in darin eingebauten Converter-Boards mit dem zentralen Kontrollsystem erforderlich sind, verantwortlich ist. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die entsprechenden offiziellen IP-Adressen für das zentrale Kontrollsystem zur Verfügung zu stellen. Alle anderen Anforderungen bleiben davon unberührt. Die Bundesministerin für Finanzen kann bei Aufnahme von IPv6 in den GSA-Protokoll-Standard innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist eine Umstellung auf IPv6-Adressen anordnen.
(4) Jeder Bewilligungsinhaber muss für den Schutz seines privaten Netzwerkes sowohl gegenüber Angriffen von außen als auch gegenüber anderen Bewilligungsinhabern in hinreichendem Ausmaß sorgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen für das zentrale Kontrollsystem zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Gesetzesnummer
20007737
Dokumentnummer
NOR40194147
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