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§ 14 FstHVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2012

Jahresabschluss

§ 14

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle hat bis 31. März des Folgejahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(2) Die zahlenmäßigen Nachweise müssen durch Originalbelege erfolgen und eine nachweisbare Aufgliederung aller mit der Fachstellentätigkeit in Verbindung stehenden Einnahmen und Ausgaben umfassen.

(3) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftsführung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle zu entlasten.

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