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§ 47 BVV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke

§ 47

(1) Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke sind solche, die sofort nach ihrem Erwerb dauerhaft an Bedienstete entlehnt werden, wobei eine Rückgabe an die Bibliothek nicht beabsichtigt ist.

(2) Eine Dokumentation der Entlehnung nach § 46 Abs. 2 kann für dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke entfallen.

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