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§ 44 BVV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Erfassung der Bibliotheksstücke

§ 44

(1) Bibliotheksstücke sind nach bibliothekarischen Standards zu erfassen.

(2) Eine wertmäßige Erfassung von Bibliotheksstücken ist nicht erforderlich.

(3) Der Endbestand an Bibliotheksstücken ist der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) über besonderen Auftrag nachzuweisen.

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