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§ 39 BVV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Erfassung, Abschluss der Aufzeichnungen und Inventur

§ 39

(1) Für die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (§ 12 Abs. 3 und Abs 4, § 13 und § 14), mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Z 2 und 3, sinngemäß.

(2) Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß § 49 Abs. 2 BHV 2013 ohne Wert zu erfassen.

(3) Für den Abschluss der Aufzeichnungen über immaterielle Anlagewerte gelten die Bestimmungen zum Abschluss der Inventaraufzeichnungen (§ 23) sinngemäß.

(4) Für die Inventur von immateriellen Anlagewerten gelten die Bestimmungen zur Inventur von Inventargegenständen (§ 24) sinngemäß.

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