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§ 19 BVV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Erfassung der Vorräte

§ 19

(1) Die auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (§ 11) zu erfassen.

(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.

(3) Vorräte gemäß § 18 sind zumindest nach Vorratsklassen in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig.

(4) Bei der Erfassung im VVS sind folgende Angaben erforderlich:

  1. 1. Wert gemäß § 20,
  2. 2. Vorratsklasse,
  3. 3. Menge,
  4. 4. Buchungsdatum,
  5. 5. gegebenenfalls eine tiefere Gliederung zur Vorratsklasse,
  6. 6. gegebenenfalls die Bezeichnung,
  7. 7. bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
  8. 8. bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.

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