vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 5 EWR-Abkommen - Beteiligung Bulgarien und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.11.2011

ARTIKEL 5

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen im Hinblick auf eine annehmbare Lösung, um das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)