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§ 84 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Vertragsbestimmungen

§ 84

(1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann.

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