vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 81 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

3. Unterabschnitt

Die Leistungsbeschreibung und Bestimmungen über den Leistungsvertrag Arten der Leistungsbeschreibung

§ 81

(1) Die Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.

(2) Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung werden die Leistungen nach zu erbringenden Teilleistungen aufgegliedert.

(3) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung werden die Leistungen als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte