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§ 61 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2026

Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit

§ 61.

(1) Der Auftraggeber hat als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 festzulegen, dass die Unternehmer zu belegen haben, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 57 Abs. 1 vorliegt. Der Auftraggeber hat überdies über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 7n AVRAG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß § 7i Abs. 4 oder 5 AVRAG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.

(2) Der Nachweis kann für Ausschlussgründe

  1. 1. gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 bis 4 durch Vorlage eines Auszuges aus einem in Anhang V angeführten Berufs- oder Handelsregister, dem Strafregister, der Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 2171896, oder einer gleichwertigen Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, sowie
  2. 2. gemäß § 57 Abs. 1 Z 7 durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmers

(3) Werden die in Abs. 2 genannten Bescheinigungen,Rückstandsbescheinigungen, Kontoauszüge oder Dokumente im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 57 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann der Auftraggeber eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 vorliegt.

(4) Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und 3 ausstellen, sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der EU und die sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Bundesministerin für Justiz über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.

Schlagworte

Berufsregister, Gerichtsbehörde, RGBl. Nr. 217/1896

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40275281

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