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§ 29 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

§ 29

Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialoges maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

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