vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 140 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Rücktrittsrecht des Auftraggebers

§ 140

Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.