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§ 112 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2026

Dokumentationspflichten

§ 112.

(1) Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag bzw. einen Vermerk über den Widerruf eines Vergabeverfahrens anzufertigen, der mindestens Folgendes umfasst:

  1. 1. den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
  2. 2. Gegenstand und Wert des Auftrages,
  3. 3. das gewählte Vergabeverfahren,
  4. 4. die Begründung gemäß den §§ 29 und 34 für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialoges,
  5. 5. gegebenenfalls die Gründe, die die über sieben Jahre hinausgehende Laufzeit der Rahmenvereinbarung rechtfertigen,
  6. 6. die Namen der berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Auswahl,
  7. 7. die Namen der nicht zugelassenen Bewerber und die Gründe für ihre Nicht-Zulassung zur Teilnahme, die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für deren Ausschluss, sowie die Namen der Bieter deren Angebote ausgeschieden wurden und die Gründe für das Ausscheiden,
  8. 8. den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie – falls bekannt – den Anteil des Auftrages, den der erfolgreiche Bieter an Subunternehmer weiterzugeben beabsichtigt oder er weiterzugeben verpflichtet ist,
  9. 9. gegebenenfalls die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrages verzichtet hat.

(2) Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß Abs. 1 oder dessen wesentlicher Inhalt der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.

(3) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Abs. 1 Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.

(4) Die Erstellung eines Vergabevermerkes gemäß Abs. 1 ist bei Aufträgen, die auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen gemäß § 30 Abs. 3 oder 4 Z 1 vergeben wurden, nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40275287

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