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§ 8 ESV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Prüfungen vor Inbetriebnahme

§ 8

Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist erforderlich für

  1. 1. elektrische Anlagen nach ihrer Errichtung oder Wiedererrichtung,
  2. 2. elektrische Anlagen oder Anlagenteile nach wesentlichen Änderungen, wesentlichen Erweiterungen oder nach Instandsetzung,
  3. 3. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Änderungen oder nach Instandsetzung.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20007682

Dokumentnummer

NOR40136085

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