vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 ESV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Leitungsroller

§ 6

Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Leitungsroller vorzugsweise mit eingebauter Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden. Leitungsroller ohne Überhitzungsschutzeinrichtung dürfen nur bei vollständig abgerolltem Kabel verwendet werden.

Schlagworte

Arbeitgeberin

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20007682

Dokumentnummer

NOR40136083

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte