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§ 3 ESV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)

§ 3

(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht

  1. 1. in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten,
  2. 2. in Sonderfällen, in denen die anerkannten Regeln der Technik dies erlauben.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20007682

Dokumentnummer

NOR40136080

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