Artikel 10
Kostenrückerstattung für zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitsignale
- (1) Die Parteien bemühen sich, offene Navigations- und Zeitsignale ohne direkte Gebühren für die Benutzung oder für Erweiterungssysteme bereitzustellen.
- (2) Falls eine Partei Gebühren für die internationale Luftfahrt oder den Schutz des menschlichen Lebens auf See einführen will, so soll dies im Einklang mit der ICAO und der IMO geschehen.
- (3) Die Parteien konsultieren einander, wo dies angemessen ist, über die Kostenrückerstattungspolitiken. Die Parteien sollen machbare Schritte anregen, um Transparenz und Verantwortlichkeit für Gebühren zu gewährleisten, die bei der Diensterbringung anfallen.
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