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Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

§ 0

Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 18/2012

Inkrafttretensdatum

01.02.2012

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen

StF: BGBl. III Nr. 18/2012 (NR: GP XXIV RV 1334 AB 1404 S. 118 . BR: AB 8575 S. 800 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Die tadschikische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. November 2011 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 29 Abs. 1 mit 1. Februar 2012 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE REPUBLIK TADSCHIKISTAN, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

EINGEDENK dass ausländische Direktinvestitionen entscheidende Vervollständigungen nationaler und internationaler Entwicklungszusammenarbeits-bestrebungen sind, wie dies anlässlich der Internationalen Konferenz der Vereinten Nationen über die Finanzierung der Entwicklung, abgehalten in Monterrey, Mexiko, im März 2002 (der „Monterrey-Konsens“) festgehalten wurde;

IN DER ERKENNTNIS, dass Übereinstimmung über die Behandlung von Investoren und deren Investitionen zur effizienten Nutzung wirtschaftlicher Ressourcen, der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und der Erhöhung des Lebensstandards beitragen wird;

IN HERVORHEBUNG, dass faire, transparente und vorhersehbare Rahmenbedingungen für Investitionen auf Grundlage der Herrschaft des Rechts das Welthandelssystem ergänzen und stärken;

VON DEM WUNSCHE GELEITET, ihre freundschaftlichen Bande zu stärken und größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen im Hinblick auf Investitionen von Staatsangehörigen und Unternehmen einer Vertragspartei im Territorium der anderen Vertragspartei zu fördern;

IN DER BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtungen nach der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeitsbedingungen (2006);

IN BEZUGNAHME auf die internationalen Verpflichtungen und Festlegungen betreffend die Achtung der Menschenrechte;

IN DER ERKENNTNIS, dass Investitionen als ein Motor des wirtschaftlichen Wachstums eine Schlüsselrolle dafür spielen können, dass Wirtschaftswachstum auch nachhaltig ist;

IN DER VERPFLICHTUNG, dass die Erreichung dieser Ziele auf eine Art und Weise geschieht, die im Einklang mit dem Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt sowie der Förderung international anerkannter arbeitsrechtlicher Mindeststandards steht;

MIT DEM AUSDRUCK des Glaubens, dass verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln wie es in den OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen enthalten ist, zum wechselseitigen Vertrauen zwischen Unternehmen und Gastgeberstaaten beitragen kann;

IN DER BETONUNG, dass die Notwendigkeit für alle Regierungen und zivilen Akteure gleichermaßen besteht, die Anti-Korruptionsbemühungen der Vereinten Nationen und der OECD einzuhalten, vor allem die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption1 (2003);

ZUR KENNTNIS NEHMEND die Grundsätze des Global Compact der Vereinten Nationen;

IN ANERKENNTNIS, dass Investitionsabkommen und multilaterale Übereinkommen zum Schutz der Umwelt, der Menschen- oder Arbeitnehmerrechte dazu bestimmt sind, weltweite nachhaltige Entwicklung zu fördern und dass jegliche mögliche Unvereinbarkeit ohne Lockerung dieser Schutznormen gelöst werden soll;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.

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