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Artikel 4 Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Artikel 4

Investitionen und Umwelt

Die Vertragsparteien anerkennen, dass es nicht statthaft ist, eine Investition durch Schwächung des nationalen Umweltrechts anzuregen.

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