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Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Kosovo
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.02.2012
Unterzeichnungsdatum
22.01.2010
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die Förderung und den Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 17/2012 (NR: GP XXIV RV 1332 AB 1402 S. 118 . BR: AB 8573 S. 800 .)
Sprachen
Albanisch, Deutsch, Englisch, Serbisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
- 2. Die albanische und die serbische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. November 2011 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 29 Abs. 1 mit 1. Februar 2012 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KOSOVO, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
EINGEDENK, dass ausländische Direktinvestitionen entscheidende Vervollständigungen nationaler und internationaler Entwicklungszusammenarbeits-bestrebungen sind, wie dies anlässlich der Internationalen Konferenz der Vereinten Nationen über Entwicklungsfinanzierung, abgehalten in Monterrey, Mexiko, im März 2002 (der „Monterrey Konsens“) festgehalten wurde;
IN DER ERKENNTNIS, dass Übereinstimmung über die Behandlung von Investoren und deren Investitionen zur effizienten Nützung wirtschaftlicher Ressourcen, der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und der Erhöhung des Lebensstandards beitragen wird;
IN HERVORHEBUNG, dass faire, transparente und vorhersehbare Rahmenbedingungen für Investitionen auf Grundlage der Herrschaft des Rechts das Welthandelssystem ergänzen und stärken;
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ihre freundschaftlichen Bande zu stärken und größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen im Hinblick auf Investitionen von Staatsangehörigen und Unternehmen einer Vertragspartei im Territorium der anderen Vertragspartei zu fördern;
IN DER BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtungen nach der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeitsbedingungen (2006);
IN BEZUGNAHME auf die internationalen Verpflichtungen und Festlegungen betreffend die Achtung der Menschenrechte;
IN DER ERKENNTNIS dass Investitionen als ein Motor des wirtschaftlichen Wachstums eine Schlüsselrolle dafür spielen können, dass Wirtschaftswachstum auch nachhaltig ist;
IN DER VERPFLICHTUNG, dass die Erreichung dieser Ziele auf eine Art und Weise geschieht, die im Einklang mit dem Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt sowie der Förderung international anerkannter arbeitsrechtlicher Mindeststandards steht;
MIT DEM AUSDRUCK des Glaubens, dass verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln wie es in den OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen enthalten ist, zum wechselseitigen Vertrauen zwischen Unternehmen und Gaststaaten beitragen kann;
IN DER BETONUNG, dass die Notwendigkeit für alle Regierungen und zivilen Akteure gleichermaßen besteht, die Anti-Korruptionsbemühungen der Vereinten Nationen und der OECD einzuhalten, vor allem die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption1 (2003);
ZUR KENNTNIS NEHMEND die Grundsätze des Global Compact der Vereinten Nationen;
IN ANERKENNTNIS, dass Investitionsabkommen und multilaterale Übereinkommen zum Schutz der Umwelt, der Menschen- oder Arbeitnehmerrechte bestimmt sind, weltweite nachhaltige Entwicklung zu fördern und dass jegliche mögliche Unvereinbarkeit ohne Lockerung dieser Schutznormen gelöst werden soll;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.
Schlagworte
Menschenrecht
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
20007667
Dokumentnummer
NOR40135926
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