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Artikel 22 Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Artikel 22

Bildung des Schiedsgerichts

  1. (1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:
  1. (2) Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer relevanten Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Bedingungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  2. (3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20007667

Dokumentnummer

NOR40135918

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