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Artikel 31 Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Artikel 31

Beschwerden und Streitigkeiten

Jedes Mitglied kann dem Rat eine Beschwerde, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, sowie jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens vorbringen. Die Entscheidungen des Rates über diese Angelegenheiten werden unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens im Konsens getroffen; sie sind endgültig und bindend.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135706

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