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Artikel 26 Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Artikel 26

Ausschüsse und nachgeordnete Organe

(1) Hiermit werden die folgenden Ausschüsse der Organisation eingesetzt, die allen Mitgliedern offen stehen:

  1. a) der Ausschuss für Holzindustrie,
  2. b) der Ausschuss für Wirtschaft, Statistik und Märkte,
  3. c) der Ausschuss für Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung und
  4. d) der Finanz- und Verwaltungsausschuss.

(2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12, soweit zweckdienlich, Ausschüsse und nachgeordnete Organe einsetzen oder auflösen.

(3) Der Rat legt den Arbeits- und Aufgabenbereich der Ausschüsse und anderer nachgeordneter Organe fest. Die Ausschüsse und andere nachgeordnete Organe sind dem Rat verantwortlich und unterliegen seiner Weisungsbefugnis.

Schlagworte

Finanzausschuss, Arbeitsbereich

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135701

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