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Artikel 24 Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Kapitel VII

Geschäftstätigkeit

Artikel 24

Strategieentwicklung der Organisation

(1) Um die in Artikel 1 genannten Ziele zu erreichen, führt die Organisation eine integrierte Strategieentwicklung und Projektarbeit durch.

(2) Die Strategieentwicklung der Organisation soll zum Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens für die Mitglieder der Internationalen Tropenholzorganisation insgesamt beitragen.

(3) Der Rat erstellt regelmäßig einen Aktionsplan als Leitfaden für die Strategieentwicklung und legt Prioritäten und thematische Programme im Sinne des Artikels 20 Absatz 4 fest. Die in dem Aktionsplan festgelegten Prioritäten schlagen sich in den vom Rat genehmigten Arbeitsprogrammen nieder. Zu den Tätigkeiten im Bereich der Strategieentwicklung können die Entwicklung und Erarbeitung von Leitlinien, Handbüchern, Studien, Berichten und grundlegenden Hilfsmitteln der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit sowie ähnliche im Aktionsplan der Organisation festgelegte Tätigkeiten zählen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135699

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