Kapitel VII
Geschäftstätigkeit
Artikel 24
Strategieentwicklung der Organisation
(1) Um die in Artikel 1 genannten Ziele zu erreichen, führt die Organisation eine integrierte Strategieentwicklung und Projektarbeit durch.
(2) Die Strategieentwicklung der Organisation soll zum Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens für die Mitglieder der Internationalen Tropenholzorganisation insgesamt beitragen.
(3) Der Rat erstellt regelmäßig einen Aktionsplan als Leitfaden für die Strategieentwicklung und legt Prioritäten und thematische Programme im Sinne des Artikels 20 Absatz 4 fest. Die in dem Aktionsplan festgelegten Prioritäten schlagen sich in den vom Rat genehmigten Arbeitsprogrammen nieder. Zu den Tätigkeiten im Bereich der Strategieentwicklung können die Entwicklung und Erarbeitung von Leitlinien, Handbüchern, Studien, Berichten und grundlegenden Hilfsmitteln der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit sowie ähnliche im Aktionsplan der Organisation festgelegte Tätigkeiten zählen.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Gesetzesnummer
20007662
Dokumentnummer
NOR40135699
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