1. ABSCHNITT
Formblätter für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen Allgemeines
§ 1
(1) Zum Zwecke der Durchführung der Mengenkontrolle (§ 23 Weingesetz 2009) und zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27. Mai 2009), im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 436/2009“ genannt, sind bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Formblätter für die Begleitdokumente (Begleitpapier und Transportbescheinigung) gemäß diesem Abschnitt zu verwenden.
(2) Zuständige Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundeskellereiinspektion.
(3) Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen Weinbaubetriebe und Bewirtschafter von Weingärten im Sinn der Landesweinbaugesetze sowie, außerhalb des Anwendungsbereiches von Landesweinbaugesetzen, Betriebe, die eine Gesamtrebfläche von mindestens 500 m² bewirtschaften. Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen weiters Weinhandelsbetriebe, die Wein zum Zweck des Wiederverkaufes in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mindestens 60 Litern zukaufen oder aus zugekauften Trauben Wein erzeugen.
(4) Als Betriebsadresse (Betriebsstätte) ist der Standort des Betriebes, in dem der Wein erzeugt oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern gelagert wird, oder der Standort des Weingartens anzugeben. Die Zustelladresse ist jene Adresse, an der Sendungen der Bundeskellereiinspektion zugestellt werden können. Dies ist die Betriebsadresse, in Ermangelung einer Zustellmöglichkeit an der Betriebsadresse kann dies auch die Wohnung oder sonstige Unterkunft des Empfängers sein.
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