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§ 16 BFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Verlautbarungen

§ 16.

(1) Die in Anlage 2 zitierte Vereinbarung liegt beim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie wird weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20007644

Dokumentnummer

NOR40219758

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