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§ 5 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Grundsätze

§ 5.

(1) Sprengmittel sind so zu lagern, dass sie ausreichend geschützt sind gegen

  1. 1. unberechtigten Zugriff,
  2. 2. Einflüsse, die eine unbeabsichtigte Umsetzung verursachen können, und
  3. 3. Einflüsse, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen können.

(2) Werden Sprengmittel unterirdisch gelagert, so muss auch ein ausreichender Schutz vor

  1. 1. gebirgsmechanischen Einflüssen (wie Verbruch oder gefahrbringenden Gebirgsbewegungen),
  2. 2. zusitzendem Wasser und
  3. 3. Grubengas

(3) Als Lager dürfen nicht verwendet werden:

  1. 1. Wohnräume und sonstige Räume zum Aufenthalt von Personen,
  2. 2. Sanitär- und Sozialräume,
  3. 3. der Bereich von Ausgängen oder Fluchtwegen von Gebäuden,
  4. 4. Stiegenhäuser und der Bereich unter Stiegen,
  5. 5. Räume oder Bereiche, die der Aufbewahrung anderer gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, dienen, die in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, fallen, und die gemäß diesen Vorschriften als gefährlich eingestuft oder einer Gefahrenkategorie zugeordnet sind,
  6. 6. brandgefährdete Räume wie Heizräume, Triebwerksräume, Technikräume, Lüftungs- und Klimazentralen oder Garagen sowie
  7. 7. Verkehrswege, Durchgänge, Ausfahrten und Rampen, soweit diese in Räumen gelegen sind.

Schlagworte

Sanitärraum, Lüftungszentrale

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135414

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