vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 44 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Lagerung von geringen Mengen unterirdisch

§ 44.

(1) In einem untertägigen Bergbau dürfen Sprengstoffe oder Zündmittel bis zu einer Menge von 150 kg Nettoexplosivstoffmasse unter folgenden Bedingungen in der Originalverpackung oder in festen, dichten Behältern auch in einer oder in mehreren Nischen gelagert werden:

  1. 1. Der Abstand der jeweiligen Nische zu den in Anlage 2 genannten Verkehrswegen, Gebäuden und Einrichtungen hat mindestens zehn Meter zu betragen.
  2. 2. Bei Vorhandensein mehrerer Nischen haben diese so angeordnet zu sein, dass sie durch dazwischenliegende Pfeiler oder Barrieren gegen eine Detonationsübertragung gesichert sind. Die Pfeiler oder Barrieren müssen eine Stärke von mindestens zwei Metern aufweisen.
  3. 3. Die Nischen müssen sich in Seitenstrecken oder Blindörtern und dergleichen befinden, in denen sie von betrieblichen Vorgängen unbeeinflusst sind.
  4. 4. Die Nischen sind unter Beachtung brandschutztechnischer und wettertechnischer Belange zu errichten und zu betreiben.
  5. 5. Die Nischen haben versperrbar zu sein. Für die Zugangstür oder die Nischentür gilt § 17.
  6. 7. Im Bereich der Nischen sind geeignete Löschhilfen bereit zu halten.
  7. 8. Die Lagerung von Schwarzpulver hat getrennt von anderen Sprengmitteln in eigenen Nischen zu erfolgen.

(2) Im Bereich der Nischen darf weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet werden. Es dürfen keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden. Spannungsträger, die unbeabsichtigt eine Zündung verursachen können, dürfen nicht zu den Nischen mitgeführt werden. Im Bereich der Nischen sind das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten verboten.

(3) Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 bis 3 und 5.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135453

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)