Zündmittellagerung
§ 41.
Die Lagerung von Zündmitteln bis zu einer Nettoexplosivstoffmasse von zehn Kilogramm ist auch in einer versperrbaren Nische im Bereich des Zugangsstollens zulässig. Der Abstand der Nische zu den zu schützenden Bereichen ober und unter Tage (zB Lagerkammern) hat mindestens zehn Meter zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135450
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