Türen
§ 34.
(1) Der Zugang zum Lager muss mit einer Tür verschlossen sein. Für diese Tür gilt § 17.
(2) Jede Lagerkammer und jede Manipulationskammer ist vom Zugangsstollen durch eine versperrbare Tür abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135443
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