Zugangsstollen
§ 30.
(1) Der Zugangsstollen ist so auszuführen, dass im Fall einer Umsetzung eine möglichst geringe Auswirkung der Druckstoßwelle auf die Oberfläche erfolgt.
(2) Die Gesamtlänge des Zugangsstollens hat mindestens das 1,6-fache des Abstandes D (§ 29) zu betragen.
(3) Im Zugangsstollen sind mindestens zwei rechtwinkelige Knickungen vorzusehen. Als Knickungen zählen nur jene, die von der ersten Lagerkammer in einer Entfernung von mindestens dem 0,8-fachen des Abstandes D (§ 29) angeordnet sind. An den Knickungen sind entsprechend tiefe Prellsäcke herzustellen. Die Tiefe der Prellsäcke hat mindestens der Stollenbreite zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135439
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