3. Abschnitt:
Lagerung in unterirdischen Lagern Allgemeines
§ 28.
(1) Unterirdische Lager müssen zumindest aus
- 1. einem Zugangsstollen,
- 2. einer Lagerkammer und
- 3. einer Manipulationskammer
- bestehen.
(2) Zugangsstollen, Lagerkammer(n) und Manipulationskammer(n) haben unter Berücksichtigung der Transport- und Lagerbedingungen ausreichend dimensioniert und sicher befahrbar zu sein.
Schlagworte
Transportbedingung
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135437
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