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§ 28 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

3. Abschnitt:

Lagerung in unterirdischen Lagern Allgemeines

§ 28.

(1) Unterirdische Lager müssen zumindest aus

  1. 1. einem Zugangsstollen,
  2. 2. einer Lagerkammer und
  3. 3. einer Manipulationskammer

(2) Zugangsstollen, Lagerkammer(n) und Manipulationskammer(n) haben unter Berücksichtigung der Transport- und Lagerbedingungen ausreichend dimensioniert und sicher befahrbar zu sein.

Schlagworte

Transportbedingung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135437

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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