vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen Ziele

§ 1.

Ziele dieser Verordnung sind

  1. 1. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,
  2. 2. der Schutz von fremden, der/dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen,
  3. 3. der Schutz der Umwelt,
  4. 4. der Schutz von Lagerstätten und
  5. 5. der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135410

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)