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§ 7  VBV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Periodische Kontrollen

§ 7

(1) An nachstehend angeführten Behältern sind auf Veranlassung des Betreibers von Sachkundigen periodische Kontrollen, die eine Beurteilung der Betriebssicherheit der Behälter erlauben, durchzuführen:

  1. 1. drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase,
  2. 2. Löschmittelbehälter für tragbare Feuerlöscher einschließlich tragbarer CO2-Löschgeräte sowie Treibgasflaschen für tragbare Feuerlöscher,
  3. 3. Silotransportbehälter,
  4. 4. Behälter für geringe Füllungsdrücke gemäß dem ADR oder RID Unterabschnitt 1.1.3.2 lit. c,
  5. 5. Kraftgastanks.

(2) Die periodischen Kontrollen haben Untersuchungen zu umfassen, welche zutreffende Betriebsbedingungen und Schädigungsmechanismen berücksichtigen. Zutreffendenfalls sind in diese Untersuchungen die Parameter

  1. 1. Korrosion oder Abrasion,
  2. 2. mechanische Beschädigung,
  3. 3. Zustand eines Schutzanstriches
  4. 4. Rissbildung,
  5. 5. Undichtheiten,
  6. 6. Funktionstüchtigkeit der Ausrüstung,
  7. 7. Kennzeichnung,
  8. 8. Aufstellungsbedingungen,
  9. 9. Einbausituation einschließlich der Befestigungselemente und
  10. 10. Kontrolle der Nutzungsdauer

    einzuschließen.

(3) Art, Umfang und Häufigkeit der periodischen Kontrollen werden unter Berücksichtigung der Bedienungsanweisung des Behälterherstellers und der Bestimmungen des Abs. 2 festgelegt. Zusätzlich gilt für tragbare Feuerlöscher Abs. 4, für Kraftgastanks Abs. 5 und für Silotransportbehälter dieAnlage A.3.

(4) Tragbare Feuerlöscher einschließlich tragbarer CO2-Löschgeräte, die in Räumlichkeiten mit nicht korrosiv wirkender Atmosphäre bereitgehalten werden, sind in der Regel im Abstand von zwei Jahren einer periodischen Kontrolle zu unterziehen. Hiervon abweichende Umgebungsbedingungen sind zu bewerten und gegebenenfalls durch eine Verkürzung der Kontrollfrist zu berücksichtigen. Kann auf Grund von Erfahrungen oder Versuchen festgestellt werden, dass für bestimmte tragbare Feuerlöschertypen die Betriebssicherheit über längere Zeiträume als zwei Jahre erhalten bleibt, darf die Kontrollfrist entsprechend verlängert werden.

(5) Kraftgastanks einschließlich deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und druckführende Leitungen sind auf Veranlassung des Betreibers spätestens alle drei Jahre durch sachkundige Personen einer periodischen Kontrolle zu unterziehen.

(6) Die Durchführung und Auswertung der periodischen Kontrollen ist vom Betreiber zu dokumentieren.

(7) Vom Betreiber sind Dokumente, welche für das Inverkehrbringen und über die periodischen Kontrollen ausgestellt wurden, zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden bereitzuhalten.

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